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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere -auch zukünftigen- Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. 
  2. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.  
  3. Alle Eigentums- oder Urheberrechte an übergebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Systemkonzepten, Planzeichnungen und dem -potenziellen- Vertragspartner überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Modelle und Berechnungen verbleiben uneingeschränkt bei uns. Überlassene Unterlagen dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht werden. Kommt kein Auftrag zustande, sind alle Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Kunden gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware als angenommen.  
  2. Für den Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

§ 3 Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Diese Kosten werden gesondert berechnet und aufgeführt. Auslandsaufträge erfolgen grundsätzlich unfrei ab Lager Durmersheim. 

§ 4 Zahlungskonditionen

  1. Alle zu zahlenden Entgelte sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig, es sei denn es werden besondere schriftlich fixierte Nebenabreden getroffen.  
  2. Der Eintritt des Zahlungsverzuges des Käufers setzt eine Mahnung durch uns nicht voraus. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten. 
  3. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern -insbesondere Zahlungseinstellung des Käufers, Wechsel- oder Scheckprotest, nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens- so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis der Kaufpreis für die noch ausstehenden Lieferungen bezahlt oder hierfür Sicherheit geleistet worden ist. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung des Kaufpreises oder der Sicherheit sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. 
  4. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aufgrund von Mängeln oder teilweise Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis. 

§ 5 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Die von uns genannten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen sind nur einzuhalten, wenn der Vertragspartner seine Vertragspflichten ordnungsgemäß und fristgemäß erfüllt. Lieferfristen verlängern sich bzw. Liefertermine verschieben sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, um die der Kunde in Verzug ist. Unsere Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung. Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.  
  2. Bei Liefer- oder Leistungsverzug in Folge einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Leistung beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit. Die Haftung auf Schadensersatz anstatt Leistung bestimmt sich gemäß § 6 der AGB. 
  3. Ereignisse höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder sonst behindern, wie z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u. ä. berechtigen uns -auch innerhalb des Leistungsverzuges-, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrags infolge Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände für uns unzumutbar, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zur Hinausschiebung der Leistung bzw. zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei uns oder bei unseren Lieferanten eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch uns begründet keine Schadensersatzansprüche des Käufers.  
  4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, wobei uns die Wahl des Transportweges und des Transportmittels überlassen bleibt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung des Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. 
  5. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

§ 6  Erfüllungsort, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist unser Firmensitz. Ausgenommen hiervon sind vertraglich geschuldete Montagen und Installationen. In diesen Fällen ist Erfüllungsort der Ort der Installation.  
  2. Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Waren auf unseren Vertragspartner wie folgt über: 
  3. bei Lieferung mit Installation/Montage entweder nach Anzeige der Fertigstellung der Installation/Montage oder, soweit vereinbart, nach Abnahme der Leistung. Ist eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich geschuldet, gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn die Installation/Montage abgeschlossen ist, der Vertragspartner hierüber informiert und eine gesetzte angemessene Frist zur Abnahme abgelaufen ist; 
  4. bei Nutzung der Kaufsache durch den Vertragspartner, wenn seit der Lieferung / Installation, soweit geschuldet, 6 Werktage vergangen sind.

§ 7  Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrages zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.  
  2. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers verbunden wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. 
  3. Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. § 7 (2) oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. 
  4. Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. § 7 (3) Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.  
  5. Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.  
  6. Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gem. § 7 (3) und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. § 7 (5) bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten, bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen. 
  7. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr und der Aufhebung des Zugriffes bzw. der Beeinträchtigung der Gefährdung erforderlich werden, hat der Käufer zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruches des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 

§ 8 Sachmängelgewährleistung

  1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Eine Ausnahme dieser Frist besteht bei sämtlichen Präsentations- und Demosystemen. Beim Verkauf in diesen Fällen beträgt Gewährleistung 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Ware.  
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Gewährleistungsfall ist nicht auf vorgenannte Ausschlussgründe zurückzuführen. 
  3. Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.  
  4. Die Regelung in § 8 (3) findet auch dann Anwendung, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere als die vertraglich vereinbarte Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung des Käufers so erheblich abweicht, dass wir eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachten müssen. 
  5. Ist die Mängelanzeige rechtzeitig und begründet, so leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Auf unser Verlangen hat der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät nebst allem Zubehör und Dokumentation mit vorausbezahlter Fracht zur Untersuchung ggf. Nachbesserung und anschließender Rücksendung an uns oder einen von uns benannten Dritten zu schicken.  
  6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.  
  7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der Sache -gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und unerlaubter Handlung sind nach Maßgabe des nachfolgenden § 9 (Haftung) ausgeschlossen. 
  8. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, haften wir uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungshilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. 
  9. Die gesetzliche Haftung für etwaige zugesicherte Eigenschaften sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

§ 9 Haftung, Verjährung

  1. Die Haftung auf Schadensersatz für von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhender Schäden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. 
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Verzögerungsschäden gilt die Regelung in § 5 (4) vorrangig.  
  3. Die Haftung für schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 
  4. Jede über die Regelungen hinausgehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. 
  5. Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Ansprüche aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstatt Schadensersatz statt der Leistung. 
  6. Alle Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate ab Lieferung bzw. soweit geschuldet, Abnahme der Leistung. Abweichend hiervon gelten für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit und der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

§ 10  Rechte an Programmen 

Bei Überlassung von Standardsoftware gehören die Programmträger, Programmverarbeitungseinrichtungen und Programme zur Erfüllung der vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Programmverarbeitungseinrichtungen sowie Programmträger gehen mit allen Anlagenteilen in das Eigentum des Vertragspartners über. Der Vertragspartner erhält das Recht zur Nutzung der übergebenen Software für den vereinbarten Leistungsumfang. Alle sonstigen Rechte an den Programmen, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte etc., verbleiben bei uns. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die überlassenen Programme zu kopieren, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen.

§ 11 Sonstige Leistungen

Diese AGB gelten auch für Verträge über sonstige Leistungen (Wartungs- und Serviceverträge etc.). Besondere Vertragsbedingungen des Vertrages gehen diesen AGB vor.

§ 12  Schutzrechte

  1. Sollte durch unsere Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Leistung so abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden mit der Maßgabe, dass die Leistung weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Alternativ können wir unserem Vertragspartner auch entsprechende Nutzungsrechte durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen. Gelingt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Vertragspartner nicht, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der § 9 dieser AGB.  
  2. Sollten durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller Rechtsverletzungen eintreten, werden wir diese nach unserer Wahl gegen die Hersteller bzw. Vorlieferanten für den Vertragspartner geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche uns gegenüber bestehen in diesem Fall nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten erfolglos war oder wirtschaftlich aussichtslos ist.  
  3. Beschränkung auf subsidiäre Haftung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

§ 13  Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Durmersheim. 
  2. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. 
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unser Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

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